Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (§ 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG)

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Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z.1 AußStrG

 

Wann wird eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung eingesetzt?

 

Die Anordnung einer solchen Beratung liegt ausschließlich im Ermessen des Richters oder der Richterin im jeweiligen Pflegschaftsverfahren. Dabei wird sorgfältig geprüft, welche Maßnahmen im besten Interesse des Kindes sind und wie die Familie am besten unterstützt werden kann, um eine positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.

 

 

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

- bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen

-bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft

- bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation

- bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse

- in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)

- bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

 

Ziele der Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

 

Das Hauptziel der angeordneten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung ist der Schutz und das Wohl des Kindes. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen geschaffen werden, die zur Entlastung und Unterstützung der Kinder beitragen. Zudem sollen die aktuellen und zukünftigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden. Dies umfasst auch die Förderung einer stabilen und sicheren Umgebung, in der Kinder ihre Fähigkeiten und Talente entfalten können.

 

Der angeordneten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls übergeordnet. Dies beinhaltet die Schaffung von Bedingungen zur Entlastung und Unterstützung der Kinder sowie die Verbesserung ihrer aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen. Insbesondere werden Eltern dabei unterstützt, die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu erkennen, förderliche Verhaltensweisen zu entwickeln, die Trennung geschützt zu verarbeiten, die Reaktionen ihrer Kinder zu verstehen, neue Formen der elterlichen Kooperation zu finden und ihre erzieherischen Kompetenzen zu erweitern.

 

Ablauf der Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

 

Das Gericht legt die Zeitspanne in der die Beratung zu absolvieren ist , das Stundenausmaß und das Ziel bzw. die Arbeitsschwerpunkte der Beratung fest. Die Erziehungsberatung bietet Eltern die Möglichkeit, in geschütztem Rahmen und außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

 

Die Termine - in der Regel sind es zehn Einheiten ​​- werden individuell vereinbart. Nach Abschluss der Beratungsstunden wird eine entsprechende Bestätigung zur Weiterleitung an das Gericht ausgestellt.

 

 

Siehe weiters unter:

 

https://www.justiz.gv.at​

 

www.trennungscheidung.at